Vorschläge zur Änderung der Statuten

Vorschläge zur Änderung der Statuten für die Generalversammlung am 27. April 2019:
(Mag. Wolfgang Glaser)

In den Statuten des VQÖ heißt es: „Eine Statutenänderung im Sinn des § 9 Abs. 6 kann von der Generalversammlung nur beschlossen werden, wenn der diesbezügliche Vorschlag den Verbandsmitgliedern wenigstens 3 Monate vor dem Termin der Generalversammlung bekannt gemacht und gleichzeitig zur Stellungnahme aufgefordert wurde.“
Deshalb informieren wir hiermit auf diesem Weg alle Mitglieder über die Vorschläge zur Änderung von Statuten, die am 27. April 2019 bei der Generalversammlung im Gasthof Stockinger in 4052 Ansfelden diskutiert werden sollen und danach auch von der Generalversammlung über diese Vorschläge entschieden werden soll.

In § 2 ist der Vereinszweck formuliert.
Hier heißt es in Punkt 2, dass folgendes zu den Aufgaben des VQÖ gehört: „Statistisch – wissenschaftliche Erhebungen des beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Umfeldes und seiner Auswirkungen auf den Einzelnen.“

Es wird vorgeschlagen, diesen Punkt zu streichen, da der VQÖ keine wissenschaftlichen Erhebungen und Statistiken in der Praxis durchführt und dies auch nicht beabsichtigt.

In Punkt 7 des § 2 heißt es: „Zur Erreichung der Organisationsziele sollen die notwendigen Verbindungen zu allen relevanten Körperschaften, Behörden und Organisationen, insbesondere zur Dachorganisation der österreichischen Behindertenverbände, der ÖAR, hergestellt und deren Unterstützung und Mitwirkung herbeigeführt und aufrechterhalten werden.“
Da die frühere Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) inzwischen Behindertenrat heißt, soll die Bezeichnung ÖAR ersetzt werden durch die Bezeichnung Behindertenrat.

In § 5 ist die Aufnahme von neuen Mitgliedern geregelt.
Hier steht: „Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Es wird vorgeschlagen diesen Satz wie folgte zu ergänzen: Die Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Dafür soll folgender Satz des § 5 gestrichen werden: Gegen eine ablehnende Entscheidung oder eine behauptete fehlerhafte Qualifizierung der Mitgliedschaft kann der Bewerber binnen 4 Wochen ab Zustellung schriftlich an die Generalversammlung Beschwerde erheben. Diese entscheidet endgültig.

In § 9 ist die Generalversammlung geregelt.
Hier heißt es: „Die Mitglieder müssen mindestens 4 Monate vor Abhaltung der Generalversammlung über den Termin der Generalversammlung und mindestens 4 Wochen davor über Ort, Zeit und Tagesordnung informiert werden.“

Diese Frist in der die Mitglieder über den Termin der Generalversammlung informiert werden müssen soll von 4 Monate auf 3 Monate verkürzt werden.

Am Ende des § 9 über die Generalversammlung heißt es wie bereits erwähnt: „Eine Statutenänderung im Sinn des § 9 Abs. 6 Lit. kann von der Generalversammlung nur beschlossen werden, wenn der diesbezügliche Vorschlag den Verbandsmitgliedern wenigstens 3 Monate vor dem Termin der Generalversammlung bekannt gemacht und gleichzeitig zur Stellungnahme aufgefordert wurde.“

Diese Regelung sollte zur Gänze fallen, da durch diese Bestimmung die Flexibilität für Anträge über Statutenänderungen auch für alle Mitglieder zeitlich sehr eingeschränkt wird und stattdessen wird vorgeschlagen, dass im 3. Absatz des § 9 wo es um Fristen für Antragstellungen geht, folgendes ergänzt werden soll: Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung und Anträge zur Statutenänderung müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Obmann eingelangt sein. Der Satz „Für Anträge auf Statutenänderung ist der letzte Absatz zu beachten“ wäre dann in den Statuten zu streichen.

Im Sinne der jetzt gültigen Statuten des VQÖ sind nun alle Mitglieder aufgefordert zu diesen Vorschlägen zur Änderung der Statuten Stellung zu nehmen an das Vereinssekretariat, Niklas Steuber-Gasse 13, 2361 Laxenburg.

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