Änderungen beim Lohnsteuerfreibetrag

Lohnsteuerfreibetrag

Keine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung mehr durch das Sozialministeriumservice
(Entnommen aus KOBV 2/2015)

Für die Inanspruchnahme des Lohnsteuerfreibetrages gemäß § 35 EStG (ab 25 % Grad der Behinderung möglich) ist vorerst der Grad der Behinderung primär durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) festzustellen. Diese Feststellung erfolgt grundsätzlich im Wege der Ausstellung eines Behindertenpasses. Besteht ein Grad der Behinderung von weniger als 50 %, so dient der abweisende Bescheid des Sozialministeriumservice mit einem Grad der Behinderung von zumindest 25 % als Nachweis der Behinderung beim Finanzamt. Da die rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses nicht möglich ist, wurde vom Sozialministeriumservice in begründeten Fällen bis Ende des Jahres 2014 ergänzend zum Behindertenpass eine Bescheinigung über die rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ausgestellt, um Betroffenen zu ermöglichen, den Lohnsteuerfreibetrag rückwirkend geltend zu machen. Diese rückwirkende Geltendmachung des Lohnsteuerfreibetrages ist für die letzten 5 Kalenderjahre möglich.

Seit Jänner 2015 werden keine rückwirkenden Bestätigungen über den Grad der Behinderung zum Nachweis der Behinderung durch das Sozialministeriumservice mehr ausgestellt.

Im Rahmen des 2. Wartungserlasses 2014 wurden die Lohnsteuerrichtlinien (RZ 839 f) entsprechend geändert.

Wichtiger Hinweis!
Ist die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalles, einer Operation oder eines Spitalsaufenthaltes im Zuge einer schweren Erkrankung) gilt der festgestellte Grad der Behinderung für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt) (RZ 839 f der Lohnsteuerrichtlinien). In diesen Fällen ist daher der Lohnsteuerfreibetrag rückwirkend ab dem Kalenderjahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, zu berücksichtigen.
Cookie Consent mit Real Cookie Banner