Dezember 2012, RA 195: Brief an Frau Bundeministerin Doris Bures

Künftig soll Berechtigung, einen Parkausweis gemäß StVO § 29b zu bekommen, ausgeweitet werde. Das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung für die Beantragung eines Parkausweises soll entfallen. Stattdessen soll künftig die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ Kriterium für die Ausstellung des Parkausweises sein. Dieser soll beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beantragt und als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt werden. Parkausweise, die seit dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, sollen weiterhin gültig bleiben, davor ausgestellte Parkausweise hingegen sollen mit einer halbjährigen Übergangsfrist ihre Gültigkeit verlieren.

Mag. Wolfgang Glaser hat einer Stellungnahme zu den geplanten Änderungen der Straßenverkehrsordnung seitens des VQÖ ausgearbeitet, die von Manfred Schweizer und Ing. Hannes Wiesinger in eine Endfassung gebracht wurde.

Hier der genaue Wortlaut der Stellungnahme des VQÖ an das Verkehrsministerium:

An Frau
Bundesministerin Doris Bures
BMVIT
Radetzkystraße 2
Postfach 201
1030 Wien

02.11.2012

Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf der StVO § 29 b

Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Der Verband der Querschnittgelähmten Österreichs beschäftigt sich bereits seit Beginn mit der Behindertenparkplatzproblematik und verfolgt daher mit großem Interesse die geplanten Änderungen der Straßenverkehrsordnung.

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Verlagerung der Zuständigkeit für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29 b StVO zum Bundessozialamt begrüßen wir sehr. Einerseits deshalb, weil dadurch eine objektivere und effizientere Vorgangsweise als bisher gewährleistet ist und andererseits weil beim Bundessozialamt bessere Kontrollmöglichkeiten gegen Missbrauch des Ausweises gegeben sind.

Vehement müssen wir und allerdings dagegen aussprechen, dass die Berechtigung zum Erhalt dieses Ausweises durch die vorgesehene Bindung an den Zusatzvermerk im Behindertenausweis „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ausgeweitet werden soll. Der §29b-Ausweis und die damit verbundenen extrabreiten Behindertenparkplätze wurden mit der 6. StVO-Novelle im Jahre 1976 eingeführt, um gehbehinderten Autofahrern das Parken zu erleichtern, aber auch das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Dies ist insbesondere für Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind notwendig, da sie beim Ein- und Aussteigen mit dem Rollstuhl neben dem PKW den Platz zum Aufstellen des Rollstuhls benötigen. Deshalb findet man auf allen Behindertenparkplätzen auch das stilisierte Abbild einer Person im Rollstuhl.

Bei blinden Menschen ist die Notwendigkeit nach mehr Platz beim Ein- und Aussteigen nicht gegeben. Dazu kommt noch, dass blinde Menschen selbst nicht Autofahren können und daher immer von einer nicht behinderten Person gefahren werden. Es ist daher für blinde Menschen durchaus zumutbar, dass sie auch ohne Behindertenparkplatz das Auslangen finden.

In den letzten Jahren ist die Zahl der Inhaber des §29b-Ausweises vor allem durch den rasanten Anstieg von Autofahrern mit altersbedingten körperlichen Beeinträchtigungen förmlich explodiert. Dies führt dazu, dass es in Österreich, vor allem im städtischen Raum, in Relation zur Zahl der Ausweisinhaber immer weniger verfügbare Behindertenparkplätze gibt.

Die geplante, schlagartige Ausweitung der Berechtigung zum Erhalt des §29b-Ausweises auf Personen, die von einer anderen Behinderungsform betroffen sind, würde die Situation noch weiter verschlimmern und vor allem jenen bereits vorhandenen Ausweisinhabern schaden, für die, behinderungsbedingt, beim Ein- und Aussteigen des Fahrzeuges mehr Platz neben dem PKW eine zwingende Notwendigkeit ist. Wir können durchaus nachvollziehen, dass Gruppen von Menschen mit Behinderung, die derzeit nicht berechtigt sind, einen §29b-Ausweis zu erhalten, sehr daran interessiert sind, diese Berechtigung zu erhalten, da mit diesem Ausweis auch noch viele andere Vorteile verbunden sind (wie z.B. Steuervorteile oder der Erhalt einer Gratis-Autobahnvignette sowie das gebührenfreie Parken in Kurzparkzonen). Wir appellieren jedoch an das Verständnis dafür, dass sich dies für die Lebensqualität von Menschen mit Behinderung, die tatsächlich auf die breiten Behindertenparkplätze angewiesen sind, massiv negativ auswirken würde.

Wir ersuchen Sie daher, sehr geehrte Frau Bundesministerin, unsere Argumentation bei Ihrer Entscheidung über diesen Gesetzesentwurf zu berücksichtigen und den §29b- Ausweis auch weiterhin „Gehbehinderten Personen“ entsprechend der derzeit geltenden Fassung des § 29b Abs. 1. auszufolgen.

Alle anderen Vorteile, die mit dem Ausweis verbunden sind, sollen auch blinde Menschen nutzen können (Steuervorteile, Gratis-Autobahnvignette sowie das gebührenfreie Parken in Kurzparkzonen). Das Parken auf Behindertenparkplätzen jedoch soll jenen behinderten Personen vorbehalten bleiben, die auf die breiten Behindertenparkplätze wirklich angewiesen sind!

Abschließend möchten wir noch anregen, dass der jetzige §29b-Ausweis so umgestaltet wird, dass sich das Foto der Ausweisinhaber nicht auf der Rückseite, sondern auf der Vorderseite des Ausweises befindet, um Kontrollorganen die Überprüfung der berechtigten Nutzung des Ausweises zu erleichtern und besser missbräuchliche Verwendungen vorbeugen können.

Darüber hinaus sollten alle Menschen, die einen §29b-Ausweis ausgestellt bekommen, auch eine schriftliche Unterweisung mit allen Rechten und Pflichten erhalten, die mit diesem Ausweis verbunden sind, und den Erhalt dieser schriftlichen Unterweisung persönlich unterfertigen. Weiters wäre es auch notwendig, dass die Bundessozialämter, die den Ausweis nun ausstellen sollen, den Ausweis nach dem Ableben der Ausweisinhaber von deren Angehörigen zurückfordern, damit Ausweise von verstorbenen Ausweisinhabern nicht missbraucht werden können.

Die hierfür notwendige Vernetzung zwischen Meldebehörde und BSA sollte edv-mäßig kein Problem sein. In der Hoffnung, Ihr Verständnis zu finden, verbleiben wir hochachtungsvoll für den Verband der Querschnittgelähmten Österreichs

Obmann Manfred Schweizer
Obmannstellvertreter Mag. Wolfgang Glaser
Vorstandsmitglied Ing. Hannes Wiesinger

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