Juni 2000, RA 145: Vorschlag für Informationsblatt

Gemeinsam mit Georg Leitinger vom ÖZIV Tirol arbeitete der Verband der Querschnittgelähmten Österreichs ein Informationsblatt aus, dass am 16. März 2000 Herrn Mag. Kainzmayr vom Verkehrsministerium zur Begutachtung übergeben wurde. Diese Informationsblatt sollen alle Personen erhalten, die einen §29b-Ausweis ausgestellt bekommen und informiert über all Rechte und Pflichten, die mit dem Ausweis verbunden sind. Der Text im Detail:

Nachstehend erhalten Sie nähere Informationen über die mit dem Ausweis nach §29 b StVO verbundenen Rechte und Pflichten: Parken dürfen Sie das von Ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das Sie als Mitfahrer/in benützen, auf folgenden Verkehrsflächen:

  • auf einem entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplatz
  • auf Straßenstellen und Verkehrsflächen, für die ein Parkverbot durch ein Parkverbotszeichen kundgemacht ist,
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
  • in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf.

Halten dürfen Sie mit dem von Ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das Sie als Mitfahrer/in benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- und Einladens nötiger Behelfe (z.B. eines Rollstuhles) für die Dauer der Tätigkeit auf folgenden Verkehrsflächen:

  • auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist und
  • entgegen der Vorschrift des §23 Abs. 2 StVO über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn (Halten ist auch in zweiter Spur erlaubt).

Von Beschränkungen oder Verboten des Verkehrs zum Zweck der Luftreinhaltung (z.B. bei Smogalarm oder Ozonwarnstufen) sind Behindertenfahrzeuge ausgenommen. (§10 Abs. 3 Z. Smogalarmgesetz BGB1. 38/1989 u. §15 Abs. 4 Z. 1 Ozongesetz BGB1. 210/1989, Immissionsschutzgesetz BGB1. I Nr. 115/1997), Behindertenfahrzeuge sind Fahrzeuge, die gemä8 §29b StVO von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden.

Inhaber/innen eines §29b-Ausweises haben den Straßenaufsichtsorganen den Ausweis auf Verlangen vorzuweisen. Beim Halten und Parken haben Ausweisinhaber/innen den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung haben Sie den Ausweis der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

Der §29-b-Ausweis darf ausschliess1ich von jener Person verwendet werden, für die er ausgestellt worden ist. Wer den Ausweis nach §29b StVO missbräuchlich verwendet, hat mit einer Bestrafung gemäß §99 StVO zu rechnen.

Inhaber/innen eines Ausweises nach §29 b StVO sind nicht verpflichtet, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Als Lenker/in eines Behindertenfahrzeuges können Sie mit ihrem Ausweis auch in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung gebührenbefreit parken. Wenn es Ihnen möglich ist, auf einem solchen Parkplatz in der Nähe Ihres Zieles problemlos zu parken, so machen Sie bitte davon Gebrauch. Damit wäre gewährleistet, dass Quer- und Schrägparkplätze, die als Behindertenparkplätze gekennzeichnet sind, für Rollstuhlfahrer/Innen und andere behinderte Personen, die zum Ein- und Aussteigen einen überdurchschnittlichen Platzbedarf haben, frei bleiben.

Sie werden ersucht, mit dem Parkausweis verantwortungsvoll umzugehen und auf die Bedürfnisse der anderen behinderten Verkehrsteilnehmer/innen Rücksicht zu nehmen: Wenn Sie einen Behindertenparkplatz in Anspruch nehmen, achten Sie bitte darauf, dass bei nebeneinander schräg oder parallel angeordneten Behindertenparkplätzen genügend Platz frei bleibt, damit auch andere behinderte Personen zum Ein- und Aussteigen die Fahrzeugtüre ganz öffnen können. Bei längs zur Fahrrichtung verlaufenden Behindertenparkplätzen, parken Sie bitte platzsparend.

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