Dezember 1992, RA 115: Allgemeine Informationen

Entscheidend dabei ist, dass eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt. Wer nur vorübergehend – etwa nach einem Beinbruch – gehbehindert ist oder eine andere Behinderung aufweist, hat diesen Anspruch nicht.

Die Inhaber dieses Ausweises, dessen Ausstellung in §29b StVO geregelt ist, dürfen

  • in gekennzeichneten Halteverboten
  • in zweiter Spur oder
  • in Fußgängerzonen während der Zeit der erlaubten Ladetätigkeit halten.

Allerdings nur für die Zeit des Ein- und Ausladens der nötigen Behelfe (Krücken, Rollstuhl). Dies gilt sowohl für das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug als auch für ein Auto, das sie als Mitfahrer benützen.

Nur mit dem von ihm selbst gelenkten Fahrzeug dürfen sie außerdem

  • in gekennzeichneten Parkverboten
  • in Kurzparkzonen und
  • auf den für sie besonders gekennzeichneten Parkplätzen ohne zeitliche Beschränkung – und in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen darüber hinaus auch kostenlos – parken.

Es ist natürlich darauf zu achten, dass der Ausweis gemäß §29b StVO immer gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht oder hinterlegt ist.

Die missbräuchliche Verwendung des Ausweises durch andere Personen ist strafbar und kann – sofern der Missbrauch mit Willen und Wissen des Berechtigten erfolgt ist – sogar zur Entziehung des Ausweises führen.

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