März 2007, RA 172: ÖZIV Kärnten zum Parkausweis

Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis darüber auszufolgen. Die Ausstellung dieses Ausweises obliegt den Bezirkshauptmannschaften bzw. den Magistraten der Städte.

Die Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Ausweises ist, dass eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt, die vom Amtsarzt festzustellen ist. Eine starke Gehbehinderung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn eine Person nicht, ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke (300 m) zurücklegen kann.

Eine Behinderung nach §29b StVO muss dauernd sein, es darf sich also nicht um eine bloß vorübergehende Behinderung (z.B. Gipsbein) handeln.

Da auch Personen, die grundsätzlich in der Lage sind, selbst ein Fahrzeug zu lenken, nicht gezwungen werden sollen, dieses auch unter allen Umständen zu tun, entfällt nunmehr das Erfordernis der Eintragung des Kennzeichens auf dem Ausweis. Seit der 19. StVO Novelle dürfen auch dauernd starke Gehbehinderte, die ein Auto nur als Mitfahrer benutzen, in Verbindung mit dem Ausweis gemäß §29b StVO die erwähnten Begünstigungen in Anspruch nehmen. Seit 1. Jänner 2001 gibt es den Parkausweis für Behinderte nach dem Modell der Europäischen Union. Auf diesem Dokument befindet sich auf der Rückseite nur mehr der Name des Versehrten sowie sein Foto. Ab 1. 1. 2011 ist nur mehr dieser Parkausweis gültig.

Achtung!!!

Die genannten Parkerleichterungen sind nicht in der Straßenverkehrsordnung geregelt, sondern Regelungen der Landesgesetze. Es kann in den Bundesländern zu einer unterschiedlichen Handhabung dieser Bestimmungen kommen. Im §29b StVO ist auch ausdrücklich normiert, dass bei Wegfall der dauernden starken Gehbehinderung der Ausweis der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern ist.

Aufgrund des Ansuchens um Ausstellung eines Parkausweises gem. §29b StVO kann seitens der Behörde ebenfalls eine Begutachtung durch den Amts- bzw. Polizeiarzt hinsichtlich des Führerscheins in Auftrag gegeben werden. Es ist notwendig, den Ausweis nach §29b StVO im Auto hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen. Immer Originalausweis verwenden, Kopien des Ausweises sind nicht erlaubt.

Behindertenausweis ist nicht gleich Behindertenausweis

Nur wer einen Behindertenausweis nach §29b StVO besitzt und ihn gut sichtbar ins Fahrzeug legt, darf parken. Der Behindertenpass, welchen das Bundessozialamt ausstellt, kommt dafür nicht in Frage.

Einkaufsfahrten, oder diverse Erledigungen, die für einen Ausweisinhaber gemäß §29b StVO durchgeführt werden, ohne dass dieser selbst mitfährt, führen zu keiner Befreiung von Parkgebühren und man darf auch auf keinem für §29b StVO markierten Parkplätzen parken oder halten.

Im Interesse aller Rollstuhlfahrer!

Besitzer eines §29b StVO Ausweises, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind, können auch unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt in der normalen Kurzparkzone stehen bleiben.

Ein Rollstuhlfahrer aber ist auf einen breiten Behindertenparkplatz angewiesen!

Die in §29b StVO dauernd stark gehbehinderten Personen eingeräumten Rechte sind:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • Dauerparken in Kurzparkzonen (kostenlos)
  • Parken im Parkverbot (wenn Halten erlaubt)
  • Parken in Fußgängerzonen während der Zeiten der Ladetätigkeit
  • Halten im Halte- und Parkverbot (Ein- und Aussteigen, Ein- und Ausladen eines Heilbehelfs) für max. 10 Minuten. Parkuhr nicht vergessen!
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