Motorbezogene Versicherungssteuer

Mit 1. Dezember 2019 hat sich die Rechtslage bezüglich der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen geändert: Die Beantragung der Befreiung ist nun mit dem Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis) NICHT mehr möglich, als Nachweis der Behinderung gilt ausschließlich die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ im Behindertenpass.

Voraussetzungen seit dem 1. Dezember 2019

  • Maximal zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges: 3,5 Tonnen
  • Zulassung des Kfz ausschließlich auf die körperlich beeinträchtigte Person
  • Nachweis der Behinderung durch den Behindertenpass mit der Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder der „Blindheit“
  • Vorwiegende Verwendung des Kfz zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen

Das Ansuchen um Steuerbefreiung muss in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle eingereicht werden, die Abgabenfreiheit steht erst ab dem Zeitpunkt des Ansuchens zu.
Wer bisher schon von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit war, wird automatisch in das neue System übernommen! Bei einem Wechsel des Kraftfahrzeugs muss aber ein neues Ansuchen mit einem gültigen Behindertenpass und der benötigten Zusatzeintragung eingebracht werden. Die Zusatzeintragung in den Behindertenpass sollte daher unbedingt rechtzeitig bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice beantragt werden.

Quelle: www.oeamtc.at

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