NoVA-Befreiung ab 01.07.2021


Die NoVA-Befreiung bei Anspruchsberechtigten gilt, wenn Neufahrzeug, Vorführwagen oder Tageszulassung (NEU!) im Inland von einer anspruchsberechtigten Person gekauft und auf diese zugelassen oder aber auch geleast (NEU!) wird.
Falls ein Autokauf auf Basis einer Tageszulassung oder auf Leasing-Basis im Jahr 2021 in Betracht gezogen wird, dann bitte unbedingt beachten, dass bei einer Tageszulassung und einem LEASING-Fahrzeug die anspruchsberechtigte Person mit Behinderung erst ab 01.07.2021 die NoVA-Befreiung in Anspruch nehmen kann.
ZUR INFO: Ein GEBRAUCHTFAHRZEUG, das ab dem 30.10.2019 erstmals in Österreich von einem NoVA-Befreiten gekauft und auf diesen zugelassen wurde, kann an eine ebenfalls NoVA-anspruchsberechtigte Person verkauft werden, ohne für das Gebrauchtfahrzeug NoVA entrichten zu müssen. Nachdem der anspruchsberechtigte Autokäufer beim Finanzamt den Nachweis für die Befreiung erbrachte, wird das Fahrzeug für die Anmeldung freigeschaltet und wird dann wieder gesperrt.
Andere Einreichungen – wie die NoVA-Befreiung bei Gebrauchtfahrzeugen- müssen erst im Parlament besprochen werden.
Auf Grund der Ungleichbehandlung wurde weiters folgender Punkt eingebracht: Wird ein Gebrauchtfahrzeug von einem Anspruchsberechtigten IM AUSLAND gekauft, wird die vor der erstmaligen Anmeldung in Österreich bezahlte NoVA dann über Antrag vom Finanzamt an die anspruchsberechtigte Person retourniert. Auf Basis der Gleichbehandlung müsste das auch für österreichische Gebrauchtfahrzeuge gelten. Hoffen wir also, dass dieser Antrag durchgeht.
(Quelle: Club Mobil – Edith Grünseis-Pacher)

Weitere Informationen zu diesem Thema:

www.clubmobil.at/mobilitaet/

https://www.oeamtc.at/thema/steuern-abgaben/nova-normverbrauchsabgabe-18177294

0 comments on “NoVA-Befreiung ab 01.07.2021

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner