Was hat der VQÖ inzwischen in der §29b-Angelegenheit unternommen ?
Wie in der Vorstandssitzung des ÖZIVs vom 7.8.99. in Deutschlandsberg beschlossen, wurde eine Arbeitsgruppe zum §29b StVO gebildet. Diese setzt sich zusammen aus: RR Georg Leitinger, Johann Schneeberger, Hermann Zeller vom ÖZIV und Manfred Schweizer, Mag. Wolfgang Glaser und Gernot Egger vom VQÖ. Die Arbeitsgruppe ist bisher dreimal zusammengetroffen; bisherige Beschlüsse und Ergebnisse:
- Behindertenparkplätze, soweit sie Schräg- oder Querparkplätze sind, müssen eine genormte Breite von 3,50 Metern haben.
- Diese genormten Behindertenparkplätze sollen ausnahmslos Rollstuhlfahrern und diesen gleichgestellten Personen zur Verfügung stehen.
- Auf diesen extrabreiten, genormten Behindertenparkplätzen müssten Zusatztafeln mit dem Vermerk „mit Zusatzeintragung“ angebracht werden.
- Auf dem Ausweis soll diese Zusatzeintragung lauten: „Der Inhaber dieses Ausweises ist Rollstuhlfahrer – einem Rollstuhlfahrer gleichzusetzen.
- Der Begriff „gleichzusetzen“ müsste im Gesetz wie folgt definiert werden: Eine Person ist im Zusammenhang mit der Benützung eines Behindertenparkplatzes dann einem Rollstuhlfahrer gleichzusetzen, wenn beim Ein- bzw. Aussteigen behinderungsbedingt die Türe zur Gänze geöffnet werden muss.
- Da auf dem § 29-b Ausweis kein Autokennzeichen mehr vermerkt ist, wird vorgeschlagen, daß beim neuen §29b-Ausweis auf der Vorderseite ein Lichtbild des Inhabers angebracht sein muß. Hierzu sei erwähnt, dass in der „Gehbehindertenausweisverordnung“ ein Lichtbild zwar vorgesehen ist, dieses sich allerdings auf der Rückseite des Ausweises befindet soll.
- Seitens des Verkehrsministeriums wurden wir gebeten, ein Informationsblatt für §29b-Ausweisinhaber auszuarbeiten, das jeder neue Ausweisempfänger erhalten soll und ihn über die mit dem Ausweis verbundenen Rechte, Pflichten und Sanktionen bei Missbrauch detailliert in Kenntnis setzt.