Missbräuchliche Verwendung des § 29 b StVO Ausweises ist Betrug und strafrechtlich verfolgbar!
Durch das unberechtigte Einlegen eines fremden Gehbehindertenausweises gem. § 29 b StVO täuschte der Angeklagte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ein allenfalls kontrollierendes Organ der Parkraumüberwachung der Gemeinde Wien über seine Berechtigung zur kostenlosen Nutzung des Parkplatzes. Der Angeklagte schädigte dadurch die Gemeinde Wien in der Höhe der Parkgebühr am Vermögen.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien gingen zunächst davon aus, dass diese Tat ausschließlich als Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu ahnden sei. Gegen den Beschluss des OLG Wien erhob die Generalprokuratur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
Der OGH (OGH, 15 Os 111/22w) stellte im Ergebnis unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz den Vorrang des gerichtlichen Strafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht fest.
Die missbräuchliche Verwendung eines § 29 b StVO Ausweises ist sowohl als strafrechtliches Betrugsdelikt gem. § 146 Strafgesetzbuch (StGB) als auch als verwaltungsrechtliche Abgabenhinterziehung gem. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu qualifizieren.
Der Angeklagte wird sich auf Grund des Vorrangs des gerichtlichen Strafrechts wegen § 146 StGB vor dem Straflandesgericht verantworten müssen.
Quelle: KOBV, der Behindertenverband, Ausgabe 2/2023, Nr. 416
mit freundlicher Genehmigung des KOBV
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