September 2009, RA 182: Blinde wollen §29b-Ausweis

In der Wiener Zeitung vom 23. Juli ist ein Artikel über die Ausweitung der Behindertenparkplätze auch für Blinde erschienen

Blinde fordern das Recht auf einen Behindertenparkplatz, der nur Gehbehinderten zusteht Blinde fühlen sich übergangen (Ein Bericht von Petra Tempfer) Ausweis sichert Gehbehinderten EU-weit Vorteile bei Parkplatzsuche. Blinde wünschen Novelle des Gesetzes aus dem Jahr 1960.

Wien. „Einen Blinden kann man ja nicht einfach irgendwo aus dem Auto aussteigen lassen und sagen ,Geh’ dort zum Doktor’“, klagt der blinde Franz Lechner – als Obmann des Vereins „Reha-Hunde helfen Menschen“ fordert er deshalb das Recht auf die Benützung eines Behindertenparkplatzes. Dieses steht nämlich ausschließlich Personen mit ständiger, schwerer Gehbehinderung zu.

Das wurde Lechner bewusst, nachdem er an die zuständige Magistratsabteilung einen Antrag auf die Ausstellung des sogenannten „§29b“-Ausweises gestellt hatte: Dieser berechtigt EU-weit nicht nur zur Benützung der Behindertenparkplätze, sondern auch zum Halten in Halte- und Parkverboten, in Kurzpark- und Fußgängerzonen.

Vor allem die täglichen Einkäufe würden Lechner um vieles leichter fallen, wenn er die mit einem Rollstuhl gekennzeichneten, eingangsnahen Parkplätze nutzen dürfte. „Vom hintersten Winkel des Supermarkt-Geländes von einer Begleitperson mit Einkaufswagen bis zur Tür manövriert zu werden, ist nämlich nicht immer leicht“, schildert der Obmann aus seiner Erfahrung.

„Mein Antrag hatte daher einen guten Grund“, meint er – diesem war auch das erforderliche amtsärztliche Attest beigefügt: „Herr Lechner kann sich nur mit Hilfe eines Blindenstockes fortbewegen, in nicht vertrauter Umgebung ist ein Blindenhund oder eine Begleitperson erforderlich“, war darin zu lesen. Dennoch wurde dem Obmann aufgrund der Gesetzeslage keine Ausnahmebewilligung gewährt, obwohl ihm vom Magistrat sogar eine hochgradige Mobilitätseinschränkung im Verkehrsalltag zuerkannt wurde.

„Das entsprechende Gesetz stammt aus dem Jahr 1960, es ist veraltet und gehört daher erneuert“, meint Lechner dazu. Die letzte Änderung datiert von 2005: Seit diesem Jahr ist der Ausweis mit einem Lichtbild versehen und somit personenbezogen, davor war er an ein Kennzeichen gebunden. „Somit könnten nun auch Blinde, die ja nicht selbst mit einem Auto fahren und zumeist auch keines besitzen, begünstigt befördert werden“, wünscht der Obmann – Blinde seien auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Fahrzeuge befreit und erhalten sogar eine gratis Autobahnvignette.

BMVIT gesprächsbereit

Sein Anliegen richtete Lechner schließlich an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), von dem er bisher keine Antwort erhielt. Auch die „Wiener Zeitung“ ersuchte das Ministerium um eine Stellungnahme: „Eine StVO-Änderung, um den Kreis der Berechtigten für einen Behindertenparkplatz zu erweitern, ist nicht direkt in Planung“, erklärt Sprecher Walter Fleissner. Heikel an dem Thema sei, dass dabei alle Behindertenverbände – und nicht ausschließlich die Blinden – mit einbezogen werden müssten. „Zu Gesprächen ist das Ministerium aber jederzeit bereit“, fährt Fleissner fort, über mögliche Kompromisse will er sich noch nicht äußern.

Mit seiner Forderung nach einer Gesetzesnovelle ist Lechner jedenfalls nicht allein: Auch Gerhard Höller, blinder Präsident des Österreichischen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, fühlt sich diskriminiert. „Mein Auto wurde vor kurzem von einem Behindertenparkplatz abgeschleppt“, erzählt er, „dieser befand sich vor dem Sozialministerium, ich hatte einen Termin mit dem Minister.“

In einem Gespräch mit dem BMVIT sieht Höller eine Chance – auch der ÖAMTC würde bei einem solchen Zusammentreffen unterstützend eingreifen. „Den Wunsch nach der Ausweitung der „§29b“-Ausweis-Besitzer hegen viele Betroffene“, weiß Martin Hoffer, der beim ÖAMTC für StVO-Fragen zuständig ist, „die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung wurde vom BMVIT einfach noch nicht erkannt.“

Falls mehr Behinderte einen Ausweis erhielten, würde vielleicht der chronische Parkplatzmangel verringert. Bei einer Zahl von rund 2000 Behindertenparkplätzen in Wien jedoch relativ wenig, wenn man mit den – nach Informationen der „Wiener Zeitung“ – 4500 Diplomatenparkplätzen vergleicht

Dieser Bericht veranlasste unseren Obmann Manfred Schweizer zu nachfolgendem Leserbrief an BMVIT: Frau Bundesministerin und z.Hd. Walter Fleissner, Wiener Zeitung: z.Hd. Frau Petra Tempfer ÖAMTC: z.Hd. Martin Hoffer, ARBÖ: z.Hd. Roland Hirtl

Der Verband der Querschnittgelähmten Österreichs ist entschieden gegen die Ausdehnung der Benützungsberechtigung des Behindertenausweises gem. § 29 b StVO für sehbehinderte und blinde Menschen.

Begründung:

  1. Es ist blinden Menschen und ihren Begleitpersonen zuzumuten, das Fahrzeug auf jedem Parkplatz zu parken, da ja Blinde einen PKW ohnehin nur in Begleitung benützen können.
  2. Die Begehrlichkeit, so einen Ausweis zu bekommen, entwickelt sich immer mehr zu einer Privilegienangelegenheit, da damit auch finanzielle Begünstigungen verbunden sind.
  3. Als Vertreter der schwerstbehinderten Verkehrsteilnehmer (Rollstuhlfahrer) muss von mir darauf hingewiesen werden, dass die ursprüngliche Idee des Gesetzgebers aus dem Jahre 1976 (6. StVO-Novelle) immer mehr unterlaufen wird. Die Absicht war nämlich damals und sollte es auch nach wie vor sein, dauernd stark gehbehinderten Personen diese Erleichterung zu verschaffen. Der Hinweis in dem betreffenden Artikel der Wiener Zeitung, dass das entsprechende Gesetz aus dem Jahre 1960 stammt, ist übrigens falsch.
  4. Darüber hinaus ist es jetzt bereits extrem schwierig, einen so gekennzeichneten Parkplatz frei vorzufinden, da unter den gegebenen gesetzlichen Bedingungen, aber vor allem aufgrund der großzügigen und unterschiedlichen Handhabung bei der Vergabe durch die ausstellenden Behörden die Zahl der Ausweisinhaber überhandgenommen hat.

Am 1. August 2009 erschien daraufhin folgender Bericht von Petra Tempfer in der „Wiener Zeitung“

Rollstuhlfahrer versus Blinde

Wien. „Die Blinden müssen einfach zur Kenntnis nehmen, dass sie keinen Anspruch auf einen Behindertenparkplatz haben“, stellt Manfred Schweizer, Obmann des Verbandes der Querschnittgelähmten Österreich klar. Der blinde Franz Peter Lechner, Obmann des Vereins „Reha-Hunde helfen Menschen“ (VR), hatte nämlich gefordert, dass auch Blinde mit einem „§29b“-Ausweis mit ihren Begleitpersonen die Parkplätze nutzen dürfen. Laut Gesetz stehen diese nur stets schwer Gehbehinderten zu (die „Wiener Zeitung“ berichtete).

Und das soll auch so bleiben, wenn es nach Schweizer geht. „Es ist schon jetzt schwierig, einen solchen Parkplatz frei vorzufinden“, meint er, „außerdem können Blinde ein Auto ja ohnehin nur in Begleitung benützen.“ Ob diese den Blinden vom Behindertenparkplatz zum Eingang oder weiter führt, sei schon egal.

„Wenn man keinen Parkplatz findet, muss man den Blinden aber aussteigen lassen, und dann ist Gefahr im Verzug“, kontert Maria Gerstmann vom VR, „wenn wo ein Baustellen-Loch ist, fällt er womöglich hinein.“

Trotz dieser Argumente ist sich Schweizer sicher: Die Reaktion sei typisch österreichisch, die Blinden wollen die Begünstigungen, die mit dem Ausweis einhergehen, auch haben. „Ich bin sprachlos“, meint dazu Lechner, der in der Parkplatz-Nutzung eine Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes sieht. Dieses hat zum Ziel, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen.

Am 3. August schrieb Manfred Schweizer nachfolgenden Leserbrief

Zunächst danke für die sachliche Berichterstattung über das Problem des §29b Ausweises.

Allerdings möchte ich persönlich nicht den Eindruck vermitteln, dass die „Rollstuhlfahrer versus Blinde sind“. Jede Behindertengruppe hat ihre speziellen Bedürfnisse. So habe ich in meinen nunmehr 48 (!) Jahren Arbeit in der Behindertenszene auch – vor allem im Sport – die Interessen der Blinden oder auch Amputierten beachtet.

Herr Lechner, den ich nicht kenne, argumentiert schon einigermaßen gewagt. Das Behindertengleichstellungsgesetz hat als Ziel, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen oder zu verhindern, um so die gleichberechtigte Teilnahme zu schaffen, aber nicht die Behinderten gegenseitig zu „behindern“.

Das Argument von Fr. Gerstmann (Baustellen- Loch) als Begründung für den §29b Ausweis führt sich aus meiner Sicht von selbst ad absurdum.

Wesentlich und bisher nicht angesprochen ist die lt. ÖNORM 1600 vorgesehene Breite eines PKW-Stellplatzes von min. 350 cm, da ein Rollstuhlfahrer beim Aussteigen eine freie Fläche von etwa 90 cm Breite benötigt.

Dies sind nur einige weiterführende bzw. ergänzende Gedanken.

Danke für Ihren Impuls, den Sie auf jeden Fall gesetzt haben. Als Obmann des VQÖ ersuche ich alle Mitglieder, in ihrem Bereich auf die Problematik hinzuweisen.

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