Dezember 2010, RA 187: KOBV berichtet über Neues zum §29b-Ausweis StVO

Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung in den Behindertenpass

Seit 1. Mai 2010 erhalten Inhaberinnen eines Ausweises gem. § 29b StVO ohne Befassung des ärztlichen Dienstes die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ in den Behindertenpass. Bei Anträgen auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder Anträgen auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ in den Behindertenpass ist lediglich eine beidseitige Kopie des § 29b StVO – Ausweises vorzulegen. Ohne Parkausweis werden die medizinischen Voraussetzungen für diese Eintragungen seitens des ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes festgestellt.

Ist auf den Besitzer des Behindertenpasses ein PKW zugelassen, berechtigt ihn diese Eintragung dazu, jährlich eine Gratisautobahnvignette in Anspruch zu nehmen. Weiters wird der Behinderte auf Grund dieser Eintragung von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Der Antrag ans Finanzamt ist über die Kfz-Versicherung zu stellen.

Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtig diese Eintragung allerdings nicht.

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