Juli 1998, RA 137: Behindertenparkplätze nach § 29b

RA 137 widmete diesem Thema das Titelbild und die Titelstory, deren Inhalt wir hier gekürzt wiedergeben.

Anlässlich der Generalversammlung 1995 wurde über das Problem mit Behindertenparkplätzen gesprochen. Es stellte sich dabei heraus, dass die Regelung über die Verwendung dieser Parkplätze sehr vielen, wenn nicht fast allen Rollstuhlfahrern ein Dorn im Auge ist. Es gab zahlreiche Wortmeldungen und hitzige Gespräche.

In den vergangene drei Jahren waren wir bemüht, eine Änderung herbeizuführen und darüber berichten wir jetzt.

Man sollte nicht glauben, wie schwer es ist, die notwendigen Leute zu einem Gespräch zusammenzubringen. Da vergehen drei oder vier Monate und mehr, bis es zu einer Besprechung kommt und dann fehlen erst wieder die Maßgebenden.

Nach unserer Ansicht wäre es der beste und sicherste Weg, wenn

  • der Österreichische Zivilinvalidenverband
  • die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und
  • der VQÖ

sich darauf einigen könnten, einen Gesetzesänderungs-Vorschlag auszuarbeiten, der den Anliegen der Rollstuhlfahrer und der wirklich schwerst Gehbehinderten – die zum Ein- und Aussteigen tatsächlich einen breiteren Parkplatz brauchen – entspricht. Damit wäre die Chance ziemlich groß, einen solchen Antrag im Parlament durchzubringen.

Nach vielen einschlägigen Besprechungen konnte unser Vorstandsmitglied Gernot Egger ein Treffen mit dem Präsidenten des ÖZIV und dem Generalsekretär der ÖAR zustande bringen. Dr. Klaus Voget, Heinz Schneider und Gernot Egger trafen einander am 12. August 1997 in Seeboden am Millstädtersee, um die Vorgangsweise für eine Gesetzesänderung zu besprechen.

Das Gesprächsklima bei dieser Unterredung war ausgezeichnet. Man war sich darüber klar, dass nur eine gemeinsame Vorgangsweise sinnvoll ist. Man kam zu dem Entschluss: Es soll zwei Arten der §29b-Ausweise geben und zwar für die eine Gruppe von Behinderten, die zum Ein- und Aussteigen keinen breiten Parkplatz brauchen. Denen sollen alle Möglichkeiten des §29b-Ausweises zur Verfügung stehen, nicht aber die Verwendung der Behindertenparkplätze.

Die Behindertenparkplätze sollen ausschließlich jenen Personen zur Verfügung stehen, die laut ärztlichem Attest zum Ein- und Aussteigen in den PKW die Türe des Kraftfahrzeuges ganz öffnen müssen und hierfür einen breiteren Parkplatz benötigen (Rollstuhlfahrer und wirklich schwerst Gehbehinderte).

Von allen drei Teilnehmern an dieser Besprechung wurde dieser Vorschlag begrüßt und für gut befunden. ÖAR und VQÖ sind mit dem Text der Gesetzesvorlage einverstanden. Im ÖZIV muss darüber noch gesprochen und Einvernehmen hergestellt werden.

Beim letzten Gespräch zwischen VQÖ und ÖZIV im vergangenen Monat gab es von ÖZIV-Seite einen neuen Vorschlag. Über Antrag sollen einzelne Behinderte mit einer Zusatztafel ausgestattet werden „NUR FÜR ROLLSTUHLFAHRER“. Das benötigt aber zur Kontrolle wiederum einen zweiten §29b-Ausweis, der aber von Teilen des ÖZIV sehr abgelehnt wird.

Dann gibt es immer wieder Debatten, dass mit der EU sowieso andere Behinderten-Gesetze kommen werden, die unseren §29b-Ausweis ersetzen, da diese Regelung europaweit einheitlich sein soll. Um die Sache zu verzögern, schlägt man vor, diese Regelung abzuwarten. Damit käme man ins nächste Jahrtausend.

Wir, der Vorstand des VQÖ, werden die notwendigen Änderungen des §29b-Gesetzes weiter intensiv betreiben und sollte es notwendig sein, auch im Alleingang eine Gesetzesänderung beantragen.

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