Normverbrauchsabgabe -NoVA

Ab 01.07.2021 sind Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern bescheinigt wird, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953, BgBl. Nr. 133/1953, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt. (Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. „Blindheit“ im Behindertenpass.)

Die Abwicklung der NoVA-Befreiung erfolgt beim Kauf im Inland direkt über den Händler.

Es ist nur der Erwerb eines Fahrzeugs von der NoVA befreit. Beim Fahrzeughändler müssen die Nachweisdokumente im Original vorgelegt werden, da die Erfüllung der Voraussetzungen dokumentiert werden muss.
Zudem muss beim Fahrzeughändler eine schriftliche Erklärung abgegeben werden, dass
– die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind und
– der/die AntragstellerIn darüber informiert wurde, dass bei Wegfallen der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Weiterverkauf des Kraftfahrzeuges) und Zulassung durch eine Person, die nicht von der NoVA befreit ist, die NoVA nachträglich zu entrichten ist.

Weitere Informationen zur NoVA finden Sie unter https://www.oeamtc.at/thema/steuern-abgaben/nova-normverbrauchsabgabe-18177294

www.clubmobil.at/mobilitaet/

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