September 1996, RA 130: VQÖ fordert zwei Kategorien von Parkausweisen

Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, haben einen Anspruch auf einen Ausweis nach § 29b StVO. Um so einen Ausweis zu bekommen, genügt ein formloses Schreiben.

Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Fahrzeug lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen. Auch Personen, die selbst kein Kraftfahrzeug lenken (Mitfahrer), können einen Ausweis nach § 29b StVO erhalten, jedoch mit dem Vermerk, dass von der gehbehinderten Person kein Fahrzeug gelenkt wird.

Die Ausstellung des §29b-Ausweises für dauernd stark gebehinderte Personen obliegt den Magistraten bzw. Bezirkshauptmannschaften.

Die Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Ausweises ist, dass eine dauernd starke Gehbehinderung vorliegt, die vom Amtsarzt festzustellen ist. Darüber hinaus kann eine Beobachtungsfahrt angeordnet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des Gesetzesbegriffes der starken Gehbehinderung darauf zu achten, ob eine Person in einer als „Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann“. Ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht al schwer im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Eine Behinderung nach § 29b der StVO muss dauernd sein, es darf sich also nicht um eine bloß vorübergehende Behinderung handeln.

Im § 29b StVO ist auch ausdrücklich normiert, dass bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung der Ausweis der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern ist.

Soweit die Theorie der derzeitigen Rechtslage. In der Praxis sieht es jedoch leider ganz anders aus. Immer öfter erhalten Personen einen §29b-Ausweis, die kaum der bereits erwähnten Definition der dauernden schweren Gehbehinderung entsprechen. Diese inflationäre Erteilung der §29b-Ausweise führt nun dazu, dass jene behinderten Personen, die keinen normalen Parkplatz benützen können, weil sie für einen Rollstuhl ausreichend Platz zum Ein- und Aussteigen benötigen, keinen Behindertenparkplatz mehr finden, weil diese bereits von Inhabern des §29b-Ausweises bereits besetzt sind, die jedoch aufgrund ihrer geringfügigen Behinderung mit einem normalen Parkplatz auch das Auslangen finden würden.

Nicht selten sind daher rollstuhlfahrende Autofahrer gezwungen, auf normalen Parallelstellplätzen zu parken, weil sie keinen freien Behindertenparkplatz mehr finden, wobei damit zu rechnen ist, dass einem als Rollstuhlfahrer das Auto so knapp verparkt wird, dass man nicht mehr einsteigen kann.

Um dieses Problem zu lösen, fordert der Verband der Querschnittgelähmten Österreichs, dass es zwei verschiedene Kategorien von Parkplatzausweisen geben soll:

Die erste Kategorie von Ausweisen sollen nur jene Personen bekommen, die aufgrund ihrer Behinderung die gesamte Türbreite zum Ein- und Aussteigen benötigen und daher auf die Benützung von extrabreiten Behindertenparkplätzen angewiesen sind (wie z.B. Rollstuhlfahrer, Amputierte etc.) Dieser Umstand sollte von der Behörde unbedingt nachzuprüfen sein!

Die zweite Kategorie von Ausweisen sollen behinderte Menschen bekommen, die auch mit der herkömmlichen Breite eines normalen Parkplatzes auskommen. Die Inhaber des Ausweises dieser zweiten Kategorie sollen mit Ausnahme der Benützung extrabreiter Behindertenparkplätze jedoch alle anderen Rechte haben, die derzeit mit einem §29b-Ausweis verbunden sind (z.B. Parkgebührenbefreiung etc.).

Weiters sollte die Exekutive schärfer gegen Personen vorgehen, die Behindertenparkplätze ungerechtfertigter Weise benützen oder den §29b-Ausweis missbrauchen. Der Parkausweis für behinderte Autofahrer sollte ausschließlich nur zum Eigenbedarf verwendet werden dürfen.

Um diese Forderung durchzubringen, hätten wir gerne noch Erfahrungsberichte und Meinungen unserer Mitglieder und Leser zu diesem Thema. Bitte schreiben Sie an unsere Redaktion des VQÖ, Sahulkastrasse 3/9/10, 1010 Wien oder schicken Sie uns den ausgefüllten Bon zurück.

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