Versehrtenrente bei Rehabilitationsgeld – Entscheidung des OGH

(Christina Meierschitz)

Der OGH hat entschieden, dass Versehrtenrente auch ausbezahlt werden muss, wenn Rehabilitationsgeld bezogen wird.

Das soziale Risiko, das durch die Gewährung von Rehabilitationsgeld abgefangen werden soll, unterscheidet sich von jenem, das die Gewährung von Krankengeld abfedern soll. Krankengeld schützt den Versicherten vor dem drohenden Entgeltverlust bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Rehabilitationsgeld schützt den Pensionswerber hingegen vor jenem Entgeltverlust, der ihm ungeachtet der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) schon deshalb drohen kann, weil er sich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu unterziehen hat.

Die Versehrtenrente ruht bei Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Rehabilitationsgeldanspruch und einem Krankengeldanspruch – sofern die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist – für die Dauer des Bezugs von Krankengeld. Hierbei ist ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes gleich zu halten.

Fällt die Versehrtenrente aber erst nach dem Auslaufen des Krankengeldanspruchs (also nach der 52. Woche) an, tritt ein Ruhen der Versehrtenrente wegen des Rehabilitationsgeldbezugs nicht ein. Bei näherem Interesse finden Sie die Entscheidung im Volltext hier: OGH Entscheidung Versehrtenrente Rehabilitationsgeld

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